Kundgebung der BI Bahnhofsviertel unmittelbar vor Beginn der Verhandlung am 13.November 2025
Unser Engagement hat sich gelohnt! Der Klage des BUND gegen das geplante Hotel wurde stattgegeben. Das Verwaltungsgericht erklärt die Baugenehmigung für rechtswidrig und äußert in seinem Urteil massive Kritik an dem von der Stadt Flensburg vorgelegten Bebauungsplan.
Hierzu die Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13.11.2025:
Hotel und Parkhaus im Flensburger Bahnhofswald dürfen nicht gebaut werden
Die 2. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat mit heutigem Urteil (Az. 2 A
13/25) die durch die Stadt Flensburg auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 303 für ein Hotel
erteilte Baugenehmigung aufgehoben. Es gab damit einer vom BUND Landesverband SH erhobenen
Umweltverbandsklage statt. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil insbesondere der zugrunde
liegende Bebauungsplan der Stadt unter Prognose- und Abwägungsfehlern leide, die auch
im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden könnten. Die Interessen des Biotop- und Artenschutzes
seien im Bebauungsplan nicht hinreichend berücksichtigt worden. So führe das Vorhaben –
anders als die Stadt im Bebauungsplan annehme –zu einer grundsätzlich verbotenen Biotopbeeinträchtigung
im Hinblick auf eine im Plangebiet vorhandene Quelle. Der Plangeber habe deshalb
auch nicht geprüft, ob die Erteilung einer Befreiung vom Biotopschutz möglich wäre. Zudem habe
der Plangeber nicht ausreichend ermittelt, welche Auswirkungen die Planung auf das weitere gesetzlich
geschützte Biotop in Gestalt des artenreichen Steilhangs habe. Insgesamt spiegele sich die
besondere Wertigkeit des betroffenen Naturraums in der für den Bebauungsplangegebenen Begründung
nicht hinreichend wider.
Das Verfahren gegen eine der Bauherrin erteilte Waldumwandlungsgenehmigung, die fürden Bau
des im Bebauungsplan ebenfalls zugelassenen Parkhauses notwendig gewesen wäre, haben die Beteiligten
für erledigt erklärt. Die Genehmigung, die einer Befristung unterlag, war abgelaufen und
entfaltet daher keine Rechtswirkungen mehr (Az. 2 A 3/25).Die ebenfalls klagende Eigentümerin eines
benachbarten Grundstücks nahm ihre Klagezurück (Az. 2 A 12/25).
Das Urteil (Az. 2 A 13/25) ist nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht
vor. Die Unterlegenen können binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Zulassung
der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.
Verantwortlich für diese Presseinformation: Friederike Küster-Lange, Pressesprecherin
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht | Brockdorff-Rantzau-Straße13 | 24837 Schleswig |
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